Gesetze / Eisenbahnarbeitszeitverordnung
EAZV§ 3 Ruhepausen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EArbzV%202006/3#abs-1 (1) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Abweichend hiervon können Ruhepausen angerechnet werden, soweit dies betrieblich erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EArbzV%202006/3#abs-2 (2) Die Ruhepausen dürfen auf Kurzpausen von fünf bis 14 Minuten aufgeteilt werden, soweit dies betrieblich erforderlich und für die zu leistende Tätigkeit eine ausreichende Erholung gewährleistet ist.